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Das Werbeschild - ein Fall aus dem öffentlichen Baurecht Das Werbeschild hat die Größe von 3 Quadratmetern und ist von gemessenem Farbton. Der mittelständische Unternehmer wollte es an seinem Haus und das heißt an seinem Eigentum anbringen. Doch damit hatte er die Rechnung ohne die Behördenwillkür gemacht. Störende Häufung, angebliche Verschandelung des städtebaulichen Erscheinungsbildes und ähnliches waren die Argumente, mit denen die Baugenehmigung verweigert wurde, ex cathedra und ohne Diskussion. In
dem Prozeß vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf wurde zunächst eine
dreistündige Ortsbegehung erforderlich, bevor es zu einer mündlichen
Verhandlung kam, die noch einmal drei Stunden in Anspruch nahm. An einen
Kompromiß mit der Stadt war nicht zu denken. An der Stelle, an der der
Beamte seine Ansicht wenigstens zum kleinen Teil anzupassen gehabt hätte, war
der tote Punkt erreicht, auch für das Gericht, das sich nicht scheute, sein
Unverständnis für dieses gerüttelt Maß an Sturheit zum Ausdruck zu bringen
und dem Kläger und seinem Anwalt mit seiner Verpflichtungsklage Recht gab
(Aktenzeichen 4 K 8236/03). |
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| Dr. Björn Clemens, Rechtsanwalt |