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Freispruch für provokative Kritik an
Mahnmalinflation Am 18.
Oktober 2005 sprach das Amtsgericht einen von mir verteidigten Düsseldorfer
Ratsherrn vom Vorwurf der Volksverhetzung frei (AG Düsseldorf 119 Cs 80 Js
959/03). Er hatte im November 2003 in der Düsseldorfer Bezirksvertretung 1
(Mitte) anläßlich der Planungen für ein weiteres Mahnmal für die Opfer des
Nationalsozialismus die Gedenkstätteninflation kritisiert. Wörtlich hatte er
gesagt:
„Wenn das so weiter geht, haben wir irgendwann einmal mehr Mahnmale als
ermordete Juden.“
Dafür war zunächst ein Strafbefehl ausgesprochen worden, gegen den der
Kommunalpolitiker aber Einspruch eingelegt hatte. Dieser führte nach drei
Verhandlungstagen zum Erfolg.
Das Gericht begründete seinen Freispruch u.a. mit der Mehrdeutigkeit der
Äußerung. Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „Verharmlosung“ i.S.v. § 130
StGB, das hier zur Debatte stand, hätte durch eine objektive Auslegung nicht
bewiesen werden können. Damit bewegte es sich ganz auf der Linie der
Verteidigung. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung, schon bei der Auslegung einer mehrdeutigen Äußerung zur
Straflosigkeit zu kommen. Dies hatte die Verteidigung im Prozeß mehrfach
hervorgehoben. Das Gericht machte sich diese Argumente zu eigen. Außerdem
sei eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens nicht gegeben.
Davon abgesehen, ist der Volksverhetzungsparagraph in den Teilen, auf die es
im Verfahren ankam, verfassungswidrig, unter anderem weil er kein
allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 II GG ist. Damit brauchte sich das Gericht
aber nicht auseinander zu setzen, nachdem es schon auf der Tatbestandsebene
zum Tatausschluß kam. Anderenfalls wäre wohl eine Vorlage gemäß Art. 100 GG
zu erwägen gewesen. Das Gericht stufte die inkriminierte Äußerung zwar als
Provokation ein, betonte aber gleichzeitig – zutreffenderweise –, daß es in
einem Strafverfahren nicht darum gehe, zu bewerten,
ob eine Äußerung geschmackvoll sei oder nicht.
Angesichts des ausgesprochenen Gesinnungscharakters der Strafvorschrift, die
nach dem Willen des Gesetzgebers dem Schutz des „politischen Klimas“ dienen
soll, war dieses Urteil, das im April 2006 rechtskräftig wurde, ein
wichtiger Erfolg für die Rechtsstaatlichkeit.
Die Verteidigung in solchen Verfahren, bei denen reine Rechtsfragen zu
entscheiden sind, stellt hohe Ansprüche an den Anwalt. In den Schriftsätzen
muß er sich mit der wissenschaftlichen Literatur und der Rechtsprechung bis
zum Bundesverfassungsgericht intensiv auseinandersetzen.. Auch im Fall des
Düsseldorfer Ratsherren war das der Garant des Erfolges.
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